10-VST-E-2023
Originaltitel der Bekanntmachung
Germany – International payment transfer services – 10-VST-E-2023
Opportunity Score
Warum diese Bewertung?
Chance
50 / 100
Komplexität
40 / 100
Risikofaktoren
No guaranteed minimum volume; revenue depends entirely on usage by cardholders.
Buyer reserves the right to unilaterally terminate acceptance at any time.
Tiefe Portfolioanalyse
Verwendet:
- Description
- Industries & Services
- Capabilities
- Market & Experience
- Certifications
Überblick
Moderate opportunityWichtige Fakten
- Services contract
- 1 lot
- Fuel card issuers provide toll payment acceptance via their cards
- Real-time authorization and liability guarantee
Vollständige Zusammenfassung anzeigen
This is a qualification/acceptance procedure by Toll Collect GmbH for fuel card (Tankkarte) issuers to enter into acceptance contracts for toll payment collection in Germany. The procedure is published as a tender for transparency but is not a public procurement under EU procurement law. Admission is continuous for the duration (until 2027-12-31), with no price or quality competition; all qualified issuers receive uniform terms. Key requirements include being a fuel card issuer (with BaFin license or exemption), reliability declarations, EU sanctions compliance, and technical connection to Toll Collect's payment service provider. No estimated value, minimum volume, or exclusivity is provided. The contract sets a uniform fee: 1% of toll amount + €0.00076 per km. The analysis is based solely on the TED notice; no procurement documents were analyzed.
Risiken
No guaranteed minimum volume; revenue depends entirely on usage by cardholders.
Buyer reserves the right to unilaterally terminate acceptance at any time.
Analyse kann unvollständig sein
Nur ein Teil der Vergabeunterlagen wurde analysiert. Weitere Anforderungen, Zertifikate oder Einreichungsdokumente können in den übrigen Unterlagen enthalten sein.
Wichtige Anforderungen
Technical
- Technical integration with Toll Collect's payment service provider
Certifications
- Must be a fuel card issuer (or equivalent) with BaFin license or applicable exemption
Administrative
- Must provide reliability declarations and EU sanctions compliance
Anforderungen können unvollständig sein.
Auftraggeber
Ort
Berlin, DEU
Website
Auftraggeberprofil
Kennung
HRB 83923
Tätigkeit
Economic affairs
Lose (1)
LOT-0001
10-VST-E-2023
Acceptance contract for fuel cards (Tankkarten) to enable cashless payment of toll and related fees by truck drivers. No selection among qualified issuers; all eligible applicants are admitted. The contract includes technical integration, real-time authorization, liability, and settlement services.
Ort
Kategorie
Zuschlagsdetails
Jeder geeignete Tankkartenemittent (nachfolgend TK-Emittent) kann einen Akzeptanzvertrag mit der Auftraggeberin schließen. Dabei ist der TK-Emittent dann geeignet, wenn er die von der Auftraggeberin vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt (s. Abschnitt III). Eine weitere Auswahlentscheidung etwa auf Grundlage eines Preis- und/oder Leistungs- und/oder Qualitätswettbewerbs findet nicht statt. Der Zulassungsantrag ist jederzeit möglich. Der Vertrag regelt die Akzeptanz von Legitimationsobjekten der TK-Emittenten in Form von Tankkarten, welche Zahlungen und Dienstleistungen in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette mit Fahrzeugbezug ermöglichen. Im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem dazugehörigen Merkblatt wird auf die Bereichsausnahme für Zahlungsinstrumente in einer limited range hingewiesen, wozu auch Tankkarten gezählt werden. Diese Definition wird hier angewandt, wobei zu beachten ist, dass nicht die Erfüllung der Bereichsausnahme an sich hier als Kriterium gilt. Bestandteile sind außer-dem die Abrechnung und die Abwicklung von Zahlungen mit den Tankkarten, die im Geschäftsbetrieb von der Auftraggeberin zur Begleichung von Forderungen geleistet werden. Derartige Forderungen sind nach der aktuellen Gesetzeslage insbesondere: - der Auftraggeberin gegenüber Kunden zustehende Aufwendungserstattungsansprüche gemäß §§ 669, 670 BGB, deren Höhe der von dem Kunden an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichtenden Mautgebühr im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) entspricht, und öffentlich-rechtliche Stornierungsgebühren (nachfolgend "Stornierungsgebühr" genannt), - sonstige privatrechtliche Forderungen von der Auftraggeberin gegenüber Kunden für Leistungen, die die Auftraggeberin Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten anbietet (Forderungen für sog. mautnahe Zusatzleistungen), sofern der Kunde Inhaber oder berechtigter Nutzer einer Tankkarte ist und diese Tankkarte gegenüber der Auftraggeberin zur Begleichung der vorgenannten Forderungen als Zahlweise genutzt wird. Sollte sich der Aufgabenbereich der Auftraggeberin zukünftig erweitern, mit der Folge, dass daraus weitere Forderungen entstehen, so sollen auch diese vom o. g. Forderungskatalog umfasst sein. Nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens sind insbesondere der Einzug von Forderungen aus der Nacherhebung von Mautgebühren (§ 8 BFStrMG) und aus Bußgeldverfahren. Der TK-Emittent stellt für die Kunden die Möglichkeit bereit, die Zahlungen der o.g. Forderungen mittels Tankkarten vorzunehmen und garantiert nach zugesagter Haftungsanfrage bei Zahlungen mit diesen Karten die Begleichung des entsprechenden Geldbetrages an die Auftraggeberin. Der TK-Emittent hat insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: - Der TK-Emittent stellt für die Tankkartenbenutzer / Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von Maut mittels der Tankkarte vorzunehmen und garantiert bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin. - Es muss eine technische Anbindung an den Payment Service Provider der Auftraggeberin erfolgen. Der TK-Emittent hat dabei die Leistungen ohne zeitliche Unterbrechung zu erbringen und trägt dafür Sorge, dass insbesondere die folgenden Leistungsbestandteile jederzeit - mit Ausnahme vereinbarter Wartungszeiten - zur Verfügung stehen: - Entgegennahme und Beantwortung von Autorisierungsanfragen in Echtzeit - Entgegennahme und Beantwortung von Haftungsanfragen - Entgegennahme und Beantwortung von Abrechnungsdaten (Umsatzeinreichungen) - Bereitstellung von Zahlungsankündigungen (Avisen) Es wird darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin die Vergütung auf ein für alle TK-Emittenten einheitliches Vergütungsmodell stützen wird. Dieses setzt sich zusammen aus einer prozentualen Basisvergütung und einer variablen Vergütung pro abgerechnetem Kilometer. Es erfolgt eine zyklische Überprüfung der Konditionen. Sofern es zu einer Anpassung der Vergütung kommt, erfolgt diese ebenfalls für alle TK-Emittenten in gleicher Höhe. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt und einzelnen TK-Emittenten wird keine Exklusivität zugesichert. Es besteht seitens der Auftraggeberin keine Abnahmeverpflichtung einer bestimmten Mindestabnahmemenge. Ferner behält sich die Auftraggeberin die jederzeitige Einstellung der Akzeptanz dieses Zahlungsmittels vor. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass eine Teilnahme als Antragstellergemeinschaft im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens nicht zulässig ist. Ergänzende Information zu den bereits veröffentlichten Bekanntmachungen hinsichtlich der Vergütung: Mit Gültigkeit zum 01.09.2024 gilt folgendes Serviceentgelt: - 1% des per Lastschrift eingezogenen Maut-Betrags - 0,00076 EUR pro abgerechnetem Kilometer die dem eingezogenen Maut-Betrag zugrunde liegen Die Rundung der Kilometer erfolgt pro Transaktion auf eine Nachkommastelle. Nicht bepreiste Kilometer (Transaktionswert Null Euro) werden nicht zur Provisionsberechnung herangezogen. Eine Preisanpassung kann - durch einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Auftraggeberin - alle 12 Monate, erstmalig zum 01.09.2025 erfolgen.
Hinweis zum Wert
Originale TED-Daten anzeigen
Originale TED-Beschreibung
Jeder geeignete Tankkartenemittent (nachfolgend TK-Emittent) kann einen Akzeptanzvertrag mit der Auftraggeberin schließen. Dabei ist der TK-Emittent dann geeignet, wenn er die von der Auftraggeberin vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt (s. Abschnitt III). Eine weitere Auswahlentscheidung etwa auf Grundlage eines Preis- und/oder Leistungs- und/oder Qualitätswettbewerbs findet nicht statt. Der Zulassungsantrag ist jederzeit möglich. Der Vertrag regelt die Akzeptanz von Legitimationsobjekten der TK-Emittenten in Form von Tankkarten, welche Zahlungen und Dienstleistungen in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette mit Fahrzeugbezug ermöglichen. Im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem dazugehörigen Merkblatt wird auf die Bereichsausnahme für Zahlungsinstrumente in einer limited range hingewiesen, wozu auch Tankkarten gezählt werden. Diese Definition wird hier angewandt, wobei zu beachten ist, dass nicht die Erfüllung der Bereichsausnahme an sich hier als Kriterium gilt. Bestandteile sind außer-dem die Abrechnung und die Abwicklung von Zahlungen mit den Tankkarten, die im Geschäftsbetrieb von der Auftraggeberin zur Begleichung von Forderungen geleistet werden. Derartige Forderungen sind nach der aktuellen Gesetzeslage insbesondere: - der Auftraggeberin gegenüber Kunden zustehende Aufwendungserstattungsansprüche gemäß §§ 669, 670 BGB, deren Höhe der von dem Kunden an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichtenden Mautgebühr im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) entspricht, und öffentlich-rechtliche Stornierungsgebühren (nachfolgend "Stornierungsgebühr" genannt), - sonstige privatrechtliche Forderungen von der Auftraggeberin gegenüber Kunden für Leistungen, die die Auftraggeberin Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten anbietet (Forderungen für sog. mautnahe Zusatzleistungen), sofern der Kunde Inhaber oder berechtigter Nutzer einer Tankkarte ist und diese Tankkarte gegenüber der Auftraggeberin zur Begleichung der vorgenannten Forderungen als Zahlweise genutzt wird. Sollte sich der Aufgabenbereich der Auftraggeberin zukünftig erweitern, mit der Folge, dass daraus weitere Forderungen entstehen, so sollen auch diese vom o. g. Forderungskatalog umfasst sein. Nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens sind insbesondere der Einzug von Forderungen aus der Nacherhebung von Mautgebühren (§ 8 BFStrMG) und aus Bußgeldverfahren. Der TK-Emittent stellt für die Kunden die Möglichkeit bereit, die Zahlungen der o.g. Forderungen mittels Tankkarten vorzunehmen und garantiert nach zugesagter Haftungsanfrage bei Zahlungen mit diesen Karten die Begleichung des entsprechenden Geldbetrages an die Auftraggeberin. Der TK-Emittent hat insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: - Der TK-Emittent stellt für die Tankkartenbenutzer / Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von Maut mittels der Tankkarte vorzunehmen und garantiert bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin. - Es muss eine technische Anbindung an den Payment Service Provider der Auftraggeberin erfolgen. Der TK-Emittent hat dabei die Leistungen ohne zeitliche Unterbrechung zu erbringen und trägt dafür Sorge, dass insbesondere die folgenden Leistungsbestandteile jederzeit - mit Ausnahme vereinbarter Wartungszeiten - zur Verfügung stehen: - Entgegennahme und Beantwortung von Autorisierungsanfragen in Echtzeit - Entgegennahme und Beantwortung von Haftungsanfragen - Entgegennahme und Beantwortung von Abrechnungsdaten (Umsatzeinreichungen) - Bereitstellung von Zahlungsankündigungen (Avisen) Es wird darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin die Vergütung auf ein für alle TK-Emittenten einheitliches Vergütungsmodell stützen wird. Dieses setzt sich zusammen aus einer prozentualen Basisvergütung und einer variablen Vergütung pro abgerechnetem Kilometer. Es erfolgt eine zyklische Überprüfung der Konditionen. Sofern es zu einer Anpassung der Vergütung kommt, erfolgt diese ebenfalls für alle TK-Emittenten in gleicher Höhe. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt und einzelnen TK-Emittenten wird keine Exklusivität zugesichert. Es besteht seitens der Auftraggeberin keine Abnahmeverpflichtung einer bestimmten Mindestabnahmemenge. Ferner behält sich die Auftraggeberin die jederzeitige Einstellung der Akzeptanz dieses Zahlungsmittels vor. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass eine Teilnahme als Antragstellergemeinschaft im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens nicht zulässig ist. Ergänzende Information zu den bereits veröffentlichten Bekanntmachungen hinsichtlich der Vergütung: Mit Gültigkeit zum 01.09.2024 gilt folgendes Serviceentgelt: - 1% des per Lastschrift eingezogenen Maut-Betrags - 0,00076 EUR pro abgerechnetem Kilometer die dem eingezogenen Maut-Betrag zugrunde liegen Die Rundung der Kilometer erfolgt pro Transaktion auf eine Nachkommastelle. Nicht bepreiste Kilometer (Transaktionswert Null Euro) werden nicht zur Provisionsberechnung herangezogen. Eine Preisanpassung kann - durch einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Auftraggeberin - alle 12 Monate, erstmalig zum 01.09.2025 erfolgen.
Vergabedetails
- Veröffentlichungsdatum
- 04 Apr 2024
- Sprachen
- German
Referenzmetadaten
- Rechtsgrundlage
- 32014L0024
Referenz-IDs
- Ausschreibungs-ID
- 198573-2024
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- Description
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- Capabilities
- Market & Experience
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